Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das Metalltechniker-Gewerbe der Firma G & B Reklamebau, Inh. Göksal Balikci, gültig für Werk-, Liefer- und Montageleistungen nach österreichischem Recht.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma G & B Reklamebau, Inh. Göksal Balikci, Grottenhofstraße 102/4, A-8052 Graz (nachfolgend „Auftragnehmer“). Sie gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder mit Beginn der Leistungsausführung zustande.
Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie technische Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen Unterlagen sind branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. An Kostenvoranschlägen, Plänen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
Die angegebenen Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, in Euro ab Werk bzw. Lager und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Fracht, Transport, Montage und allfällige behördliche Abgaben werden gesondert verrechnet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit übernommen werden (§ 1170a ABGB). Ergibt sich nach Auftragserteilung, dass eine Kostenüberschreitung unvermeidlich ist, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich verständigen. Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungswünsche, unvorhersehbare Erschwernisse oder unrichtige Angaben des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei umfangreicheren Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Anzahlungen sowie Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen verrechnet. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten die gesetzlichen Verzugszinsen, gegenüber Unternehmern die Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen sowie Kosten der anwaltlichen Vertretung zu ersetzen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt wurde.
Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige Klärung aller technischen Fragen sowie die Erfüllung der Mitwirkungspflichten und Vertragspflichten des Auftraggebers (insbesondere fristgerechte Anzahlung, Beistellung erforderlicher Unterlagen und Freigaben) voraus.
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (z. B. Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel) verlängern die Leistungsfrist angemessen und berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt oder zu Schadenersatzforderungen.
Die Gefahr geht mit der Übergabe des Werkes bzw. der Ware an den Auftraggeber oder an den von ihm beauftragten Transporteur auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Tag der Bereitstellung bzw. Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten im Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt gemäß § 1063 ABGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln und den Auftragnehmer von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter unverzüglich zu verständigen.
Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen und gelieferten Waren die gewöhnlich vorausgesetzten bzw. ausdrücklich bedungenen Eigenschaften aufweisen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB sowie – soweit anwendbar – des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG).
Unternehmer haben Mängel gemäß § 377 UGB unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und festgestellte Mängel binnen angemessener Frist schriftlich zu rügen, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern steht das Wahlrecht zwischen Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung dem Auftragnehmer zu; dieser ist berechtigt, den Mangel zunächst durch Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden zu beheben.
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Montage durch Dritte, Nichtbeachtung von Wartungs- und Bedienungshinweisen, übermäßiger Beanspruchung oder vom Auftraggeber beigestelltem Material beruhen.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen bei Personenschäden – ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn sowie Schäden Dritter ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Geschädigte. Schadenersatzansprüche von Unternehmern verjähren in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG) bleiben unberührt; ein Regress im Sinne des § 12 PHG ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und unentgeltlich geschaffen werden. Dazu zählen insbesondere ungehinderter Zugang zur Baustelle bzw. zum Montageort, das Vorhandensein der erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse, die Bekanntgabe verdeckter Leitungen sowie das Einholen allenfalls notwendiger behördlicher Bewilligungen.
Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach und kommt es dadurch zu Verzögerungen oder Mehraufwand, so gehen die daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Erfüllung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, sowie wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen und dieser auf Verlangen weder Vorauszahlung leistet noch eine geeignete Sicherheit beibringt.
Verbraucher im Sinne des KSchG werden auf ihr allfälliges gesetzliches Rücktrittsrecht, insbesondere nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), gesondert hingewiesen. Bei Werkleistungen, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, besteht kein Rücktrittsrecht gemäß § 18 FAGG.
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen des § 14 KSchG.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt jene gültige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst.
Stand: Juni 2026 · G & B Reklamebau, Inh. Göksal Balikci, Grottenhofstraße 102/4, A-8052 Graz. Bei Fragen zu diesen AGB erreichen Sie uns unter office@gbreklamebau.com.